Elektroheizung ersetzen
Elektroheizung ersetzen in Zürich, Luzern, Zug, Aargau und Basel
Ersatzpflicht, Fristen und Ausnahmen pro Kanton – und wie eine Luft/Luft-Wärmepumpe Ihre Elektroheizung ersetzt: heizen im Winter, kühlen im Sommer. Wir planen, holen die Bewilligung und montieren.

Foto: eigene Installation
Das Wichtigste zuerst
Kanton Zürich: Bestehende Elektroheizungen – zentral und dezentral, also auch Speicheröfen, Elektro-Direktheizkörper, Infrarotheizungen und elektrische Fussbodenheizungen – sowie zentrale Elektroboiler müssen bis 2030 durch erneuerbare Anlagen ersetzt werden. Neueinbau und 1:1-Ersatz sind schon heute nicht mehr zulässig.
Kanton Luzern: Ersatzpflicht nur für zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem und zentrale Elektroboiler in Wohnbauten – Frist 2034. Für dezentrale Elektroheizungen gilt keine Ersatzpflicht; einzelne Geräte dürfen ersetzt werden.
Kanton Zug: Keine Ersatzfrist für bestehende Elektroheizungen. Neueinbau und der Ersatz von Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem sind aber nicht zulässig.
Kanton Aargau: Keine Ersatzpflicht für bestehende Elektroheizungen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten mit Elektroheizungen müssen aber innert fünf Jahren ab dem 1. April 2025 einen GEAK Plus erstellen lassen.
Kanton Basel-Stadt: Elektroheizungen, deren Erstinstallation mehr als 25 Jahre zurückliegt, sind innert 15 Jahren nach Wirksamwerden des Energiegesetzes zu ersetzen. Das Gesetz ist seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft.
Kanton Basel-Landschaft: Gemäss Kanton sind sämtliche Elektroheizungen bis spätestens 1. Januar 2032 ausser Betrieb zu nehmen und durch ein gesetzeskonformes Heizsystem zu ersetzen.
Für Wohnungen und Häuser mit Einzelraum-Elektroheizungen ist eine Luft/Luft-Wärmepumpe (Split-Klimagerät mit Heizfunktion) oft der einfachste Weg: kein neues Wasserverteilsystem, im Sommer kühlt sie zusätzlich.
Überblick
Kantonale Vorschriften im Überblick
Ersatzpflicht, Verbot neuer Elektroheizungen und kantonale Förderung in den sechs Kantonen dieser Seite. Details, Ausnahmen und Quellen finden Sie in den Abschnitten weiter unten.
| Kanton | Ersatzpflicht bestehender Elektroheizungen | Neue Elektroheizungen | Förderung Luft/Wasser-Wärmepumpe (Kanton) | Luft/Luft-Wärmepumpe kantonal gefördert |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | Ja, bis 2030 – zentrale und dezentrale Elektroheizungen (§ 10b Abs. 3 EnerG) | Nicht zulässig, auch kein 1:1-Ersatz | CHF 2 900 bis 15 kWth; darüber + CHF 160 pro zusätzliches kWth | Nein. EKZ-Netzgebiet: 20 % der Nettoinvestition, max. CHF 2 000 (EFH) bzw. CHF 8 000 (MFH) |
| Luzern | Teilweise: zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem bis 2034; für dezentrale keine Ersatzpflicht | Nicht zulässig | CHF 4 000 bis 15 kWth | Nein, kein kantonaler Beitrag gefunden |
| Zug | Nein, keine Ersatzfrist | Grundsätzlich nicht zulässig | CHF 8 500 bis 30 kWth | Nein, kein kantonaler Beitrag gefunden |
| Aargau | Nein; GEAK Plus innert fünf Jahren ab 1. April 2025 (§ 7c EnergieG) | Nicht zulässig | CHF 3 000 + CHF 60 pro kWth | Nein, nicht im kantonalen Förderprogramm aufgeführt |
| Basel-Stadt | Ja, wenn die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist: Ersatz innert 15 Jahren nach Wirksamwerden des Energiegesetzes (in Kraft seit 1. Oktober 2017; § 9 Abs. 3 EnG) | Nicht zulässig | Ausserhalb des Fernwärmegebiets CHF 8 000 + CHF 250 pro kWth (max. 40 % der Investitionskosten) | Nein, nicht im kantonalen Förderprogramm aufgeführt |
| Basel-Landschaft | Ja, gemäss Vollzugshilfe des Kantons bis spätestens 1. Januar 2032 ausser Betrieb (§ 13 EnG BL) | Nicht zulässig | CHF 5 000 + CHF 200 pro kWth (Baselbieter Energiepaket) | Nein, nicht im Baselbieter Energiepaket aufgeführt |
Stand Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr – massgebend sind die Vorschriften von Kanton und Gemeinde.

Wer ist betroffen?
Welche Geräte als Elektroheizung gelten
Gemeint sind ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen: Geräte, die Strom direkt in Wärme umwandeln und fest zum Heizen des Gebäudes dienen.
Dezentral
Elektro-Speicheröfen, Elektro-Direktheizkörper und Konvektoren, Infrarotheizungen, elektrische Fussbodenheizungen – jeder Raum hat sein eigenes Gerät.
Zentral
Ein elektrischer Wärmeerzeuger (z. B. Zentralspeicher oder Elektrokessel) erwärmt Wasser, das über Radiatoren oder Bodenheizung verteilt wird.
Elektroboiler
Zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden. Dezentrale Boiler pro Wohnung oder Etage sind meist anders geregelt.
Keine Elektroheizung
Wärmepumpen – auch Luft/Luft-Wärmepumpen. Sie werden elektrisch angetrieben, nutzen aber Umweltwärme und brauchen ein Mehrfaches weniger Strom.
Quellen: Kanton Zürich – Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer · Kanton Luzern – Vollzugshandbuch Energie (PDF) · EnergieSchweiz – Ersatz der Elektroheizung in Wohnbauten (PDF)
Regeln pro Kanton
Zürich, Luzern und Zug im Vergleich
Die Kantone setzen die Mustervorschriften (MuKEn) unterschiedlich um. Die Übersicht zeigt die wichtigsten Punkte für bestehende Gebäude.
| Kanton | Bestehende Elektroheizung | Neueinbau und Ersatz | Elektroboiler |
|---|---|---|---|
| Zürich | Ersatzpflicht bis 2030 für alle zentralen und dezentralen Elektroheizungen (§ 10b Abs. 3 EnerG, in Kraft seit 1.9.2022). | Nicht zulässig – auch nicht der 1:1-Ersatz eines defekten Geräts. Für befreite Geräte braucht der Ersatz bei Defekt eine Bewilligung. | Zentrale, ausschliesslich direkt elektrisch beheizte Wassererwärmer in Wohnbauten: Ersatz bis 2030. Dezentrale Boiler nicht betroffen. |
| Luzern | Zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem: Ersatz bis 2034. Dezentrale: keine Ersatzpflicht. | Neuinstallation verboten. Zentrale Anlagen dürfen nicht wieder durch eine Elektroheizung ersetzt werden. Dezentral: Ersatz einzelner Geräte erlaubt; wer mehr als 50 % der Geräte ersetzt, gilt als Neuinstallation. | Zentrale Elektroboiler in Wohnbauten: Ersatz bis 2034. Dezentrale Boiler dürfen ersetzt werden. Heizungs- und zentraler Boilerersatz sind meldepflichtig (20 Tage vor Beginn, energiemeldungen.lu.ch). |
| Zug | Keine Ersatzfrist für bestehende Elektroheizungen. | Neuinstallation grundsätzlich nicht zulässig. Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem dürfen nicht durch Elektroheizungen ersetzt werden (auch nicht mit PV-Anlage). Dezentrale Geräte ohne Wasserverteilsystem dürfen durch ein gleiches Gerät am selben Ort ersetzt werden. | Neueinbau oder Ersatz in Wohnbauten nur mit Vorwärmung durch die Heizung oder mindestens 50 % erneuerbarer Energie; gilt nicht für dezentrale Boiler. Ersatz eines zentralen Boilers: Bauanzeige. |
Quellen Zürich: zh.ch – Sanierungspflicht Elektroheizungen · Merkblatt Elektroheizungen und Elektroboiler (PDF) · Stadt Zürich – Elektroheizung
Quellen Luzern: uwe.lu.ch – KEnG kompakt · uwe.lu.ch – FAQ Energiegesetz · Vollzugshandbuch Energie (PDF) · Energiemeldungen
Quellen Zug: Vollzugspraxis kantonales Energiegesetz V4.0, 29.6.2026 (PDF) · Änderung Energiegesetz, § 4a und § 4b (PDF)
Hinweis Luzern: Der Kanton nennt die Frist für zentrale Elektroheizungen teils «bis Ende 2034», im Vollzugshandbuch «bis am 01.01.2034». Planen Sie mit dem früheren Datum oder klären Sie es bei der Dienststelle uwe.
Aargau und Basel
Aargau, Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Vergleich
Auch im Aargau und in den beiden Basel sind neue Elektroheizungen verboten. Bei den bestehenden Anlagen unterscheiden sich die Kantone deutlich.
| Kanton | Bestehende Elektroheizung | Neueinbau und Ersatz | Hinweise |
|---|---|---|---|
| Aargau | Keine Ersatzpflicht. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten mit zentralen oder dezentralen Elektroheizungen lassen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten (1. April 2025) einen GEAK Plus erstellen, der zeigt, wie sich die Heizung ersetzen lässt (§ 7c EnergieG). | Neue ortsfeste Elektroheizungen sind nicht zulässig; Ausnahmen gibt es u. a. für Komfort- und Notheizungen in begrenztem Umfang. Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem dürfen nicht durch gleichartige Wärmeerzeuger ersetzt werden, und als Zusatzheizung sind Elektroheizungen nicht erlaubt (§ 7 EnergieG). | Der Ersatz eines Wärmeerzeugers und eines Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig. Ein neuer oder ersetzter Wassererwärmer in Wohnbauten darf nicht ausschliesslich direkt elektrisch heizen (§ 4b EnergieG). |
| Basel-Stadt | Ortsfeste Elektroheizungen, deren Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, sind innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden des Energiegesetzes durch zulässige Heizungen zu ersetzen (§ 9 Abs. 3 EnG). Das Gesetz ist seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft. | Neuinstallation nicht zulässig. Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem dürfen nicht durch eine Elektroheizung ersetzt werden. Als Zusatzheizung sind Elektroheizungen verboten, Notheizungen in begrenztem Umfang zulässig (§ 9 EnG). | Befreit sind u. a. Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern sowie Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Auslegungstemperatur (§ 20 Abs. 6 EnV). Den massgebenden Stichtag für Ihr Objekt bestätigt das Amt für Umwelt und Energie (AUE). |
| Basel-Landschaft | Sanierungspflicht seit dem 1. Januar 2017: Gemäss Vollzugshilfe des Kantons sind sämtliche Elektroheizungen bis spätestens 1. Januar 2032 ausser Betrieb zu nehmen und durch ein gesetzeskonformes, energieeffizientes Heizsystem zu ersetzen (§ 13 EnG BL). | Neuinstallation nicht zulässig. Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem dürfen nicht durch eine Elektroheizung ersetzt werden; defekte zentrale Anlagen dürfen repariert werden. Der teilweise Ersatz einzelner dezentraler Geräte ohne Wasserverteilsystem ist zulässig. | Ausnahmen auf begründetes Gesuch, z. B. für Provisorien, Gebäude mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh pro m² und Jahr oder Kirchen. Handtuchradiatoren und Heizstrahler in Badezimmern mit Timer-Schaltung sind befreit. |
Quellen Aargau: Energiegesetz Kanton Aargau (EnergieG, SAR 773.200) · ag.ch – Vorschriften und Energievollzug · Vollzugshilfe Heizungsersatz (PDF)
Quellen Basel-Stadt: Energiegesetz Basel-Stadt (EnG, SG 772.100) · Energieverordnung Basel-Stadt (EnV, SG 772.110)
Quellen Basel-Landschaft: Energiegesetz Basel-Landschaft (EnG BL, SGS 490) · Kanton Basel-Landschaft – Vollzugshilfe EN-3 Heizung und Warmwasser, Ausgabe September 2025
Ausnahmen
Kanton Zürich (§ 45c BBV I)
- Zentrale Elektroheizungen als Notheizung zu einer Wärmepumpe oder Holzheizung
- Dezentrale Elektroheizungen in Nasszellen und WC-Anlagen
- Dezentrale Elektroheizungen in Gebäuden mit insgesamt höchstens 3 kW installierter Leistung oder weniger als 50 m² elektrisch beheizter Fläche
- Dezentrale Elektroheizungen für einzelne Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen
- Dezentrale Elektroheizungen in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10 % mehr Strom erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird – gilt nur für bestehende Heizungen
- Elektroheizungen in Kirchen sowie in abgelegenen oder schlecht zugänglichen Bauten, wenn ein anderes Heizsystem technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist
Gemäss Merkblatt des Kantons können rechtmässig bewilligte Elektroheizungen, die 2030 noch nicht 40 Jahre alt sind, länger betrieben werden: Das Bauamt der Gemeinde kann die Betriebsdauer bis höchstens 40 Jahre verlängern.
Kanton Luzern und Kanton Zug
Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig, Zusatzheizungen nicht. Auf begründetes Gesuch können für abgelegene oder schlecht zugängliche Bauten Ausnahmen bewilligt werden (Luzern). In Zug ist eine nicht gewerbliche Privatsauna mit Timer-Schaltung zulässig.
Quellen: BBV I, § 45c (PDF) · Merkblatt Kanton Zürich (PDF) · Vollzugshandbuch Energie Luzern (PDF) · Vollzugspraxis Kanton Zug (PDF)
Lösungen
Womit ersetzen? Zwei bewährte Wege
EnergieSchweiz nennt für dezentrale Elektroheizungen zwei Ansätze: eine neue Heizung mit Wärmeverteilsystem oder Luft/Luft-Wärmepumpen.
Luft/Luft-Wärmepumpe (Split-Gerät)
Ein Aussengerät versorgt ein oder mehrere Innengeräte (Wand-, Truhen- oder Deckengeräte), die die Raumluft direkt erwärmen. Es braucht weder Radiatoren noch Bodenheizung – nur Kältemittelleitungen, Kondensatablauf und Strom. Im Sommer kühlt dieselbe Anlage. Geeignet für Wohnungen und Häuser mit dezentralen Elektroheizungen.
Luft/Wasser-Wärmepumpe
Die Lösung für zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem: Die Wärmepumpe ersetzt den Elektrokessel und nutzt Radiatoren oder Bodenheizung weiter. Bei dezentralen Heizungen braucht es zusätzlich ein neues Wärmeverteilsystem – dafür gibt es hohe Förderbeiträge.
Warum die Luft/Luft-Wärmepumpe oft die günstigere Lösung ist
Der Einbau eines neuen Wärmeverteilsystems ist laut EnergieSchweiz ein grösserer Eingriff ins Gebäude, der meist zusammen mit einem tiefgreifenden Umbau erfolgt. Die Luft/Luft-Wärmepumpe bietet laut EnergieSchweiz etwas weniger Komfort, ist aber bedeutend kostengünstiger als eine neue Heizung mit Wärmeverteilung. Der Kanton Zürich bezeichnet sie in einem Praxisbeispiel als pragmatische Lösung, weil kein wassergeführtes Heizverteilsystem nötig ist.
Beispiel aus der Praxis (Kanton Zürich, 2026): Im Bootshaus des Seerettungsdiensts Horgen (75 m², Zweckbau) ersetzt eine Luft/Luft-Wärmepumpe mit einem Aussen- und drei Innengeräten (8 kW thermisch) sechs Elektro-Direktheizungen. Projektkosten gemäss Kanton: CHF 13 400 für die Wärmepumpe plus CHF 6 500 für Kernbohrungen und Durchbrüche. Das ist kein Richtpreis – Ihre Kosten hängen von Raumzahl, Leitungswegen und Geräten ab. Sie erhalten eine Offerte nach Besichtigung.
Worauf es bei der Luft/Luft-Wärmepumpe ankommt
- Geräte für das Heizen auslegen: effizient, leise und für Aussentemperaturen im Minusbereich geeignet (EnergieSchweiz).
- Alle Räume müssen ohne die alten Elektroheizungen warm werden – Elektroheizungen dürfen nicht als Zusatzheizung bleiben.
- Das Warmwasser separat lösen, z. B. mit einem Wärmepumpenboiler, wenn ein zentraler Elektroboiler ersetzt werden muss.
- Aussengerät: Standort, Lärmschutznachweis und Baubewilligung bzw. Meldung bei der Gemeinde klären.
- Kältemittel: Bei Anlagen über 3 kg Füllmenge gelten Wartungsheft und Kontrollpflichten (ChemRRV).
Quellen: EnergieSchweiz – Ersatz der Elektroheizung in Wohnbauten (PDF) · Kanton Zürich – Best Practice «Bootshaus mit Luft-Luft-Wärmepumpe», 05/2026 (PDF) · Luzern – Vollzugshandbuch, Lärmschutznachweis für Klimageräte (PDF)
Förderung
Förderbeiträge beim Ersatz der Elektroheizung
Die kantonalen Programme fördern Wärmepumpen mit Wasserverteilung. Beim Ersatz dezentraler Elektroheizungen gibt es zusätzlich einen hohen Beitrag für das neue Wärmeverteilsystem. Luft/Luft-Wärmepumpen sind in den kantonalen Programmen von Zürich, Luzern und Zug nicht als Fördermassnahme aufgeführt.
| Massnahme | Zürich | Luzern | Zug |
|---|---|---|---|
| Luft/Wasser-Wärmepumpe (Ersatz Öl-, Gas- oder Elektroheizung) | Zürich: CHF 2 900 bis 15 kWth; darüber + CHF 160 pro zusätzliches kWth | Luzern: CHF 4 000 bis 15 kWth; 15–70 kWth: CHF 2 500 + CHF 100 pro kWth | Zug: CHF 8 500 bis 30 kWth; darüber CHF 4 000 + CHF 150 pro kWth |
| Erstinstallation Wärmeverteilsystem (Ersatz dezentraler Elektroheizung) | Zürich: bis 250 m² EBF CHF 15 000; darüber CHF 60 pro m² EBF | Luzern: bis 250 m² EBF CHF 15 000; darüber CHF 60 pro m² EBF | Zug: bis 250 m² EBF CHF 15 000; darüber CHF 60 pro m² EBF |
| Luft/Luft-Wärmepumpe (Klimagerät mit Heizfunktion) | Zürich: Kanton nein. EKZ-Netzgebiet: 20 % der Nettoinvestition, max. CHF 2 000 (EFH) bzw. CHF 8 000 (MFH) | Luzern: kein kantonaler Beitrag gefunden | Zug: kein kantonaler Beitrag gefunden |
Wichtige Bedingungen (Auszug)
- Fördergesuch vor Baubeginn bzw. vor Installationsbeginn einreichen – sonst kein Anspruch.
- Wärmepumpe bis 15 kWth: Wärmepumpen-System-Modul (WPSM). Darüber: Leistungsgarantie von EnergieSchweiz und Wärmepumpen-Gütesiegel.
- Bonus Wärmeverteilsystem: Die alte dezentrale Heizung deckte über 50 % des Heizwärmebedarfs, alle dezentralen Heizungen werden ersetzt (ausser Handtuchradiatoren), die neue Heizung hat ein hydraulisches Wärmeverteilsystem. Eine elektrische Fussbodenheizung, die nicht ausgebaut werden kann, wird dauerhaft vom Strom getrennt.
- Zug: Die ersetzte Heizung muss in der Regel mindestens fünf Jahre in Betrieb gewesen sein.
- EKZ (Luft/Luft): nur für EKZ-Netzkundinnen und -kunden, Wohnbauten mit GEAK-Klasse D oder besser, vollständiger Ersatz der dezentralen Elektroheizungen, Gerät auf topten.ch gelistet (mind. A++, Multisplit-Truhengeräte mind. A+), bewilligt installiert zwischen 1.1.2025 und 31.12.2027, Antrag bis 31.1.2028.
- Gemeinden und Energieversorger haben teils eigene Programme – zum Beispiel ergänzt die Stadt Luzern die kantonalen Beiträge für Wärmepumpen. Prüfen Sie Ihre Adresse auf energiefranken.ch.
Quellen: Förderprogramm 2026 Kanton Zürich (PDF) · Luzern – Wärmepumpen · Luzern – Bonus Ersatz dezentraler Elektroheizung · Luzern – Förderbedingungen 2026 (PDF) · Zug – Förderprogramm Energie · Zug – Förderbedingungen 2026 (PDF) · EKZ – Förderprogramm Luft-Luft-Wärmepumpe · energiefranken.ch. Mehr zur Förderung in Zürich und Aargau: Förderbeiträge Wärmepumpe.
Förderbeiträge in Aargau, Basel-Stadt und Basel-Landschaft
| Massnahme | Aargau | Basel-Stadt | Basel-Landschaft |
|---|---|---|---|
| Luft/Wasser-Wärmepumpe (Ersatz Öl-, Gas- oder Elektroheizung) | CHF 3 000 + CHF 60 pro kWth (bis 70 kW); die WPSM-Gebühr von CHF 350 wird bis ca. 15 kW rückvergütet | Ausserhalb des Fernwärmegebiets CHF 8 000 + CHF 250 pro kWth; im Fernwärmegebiet bis 70 kWth CHF 4 000 + CHF 125 pro kWth, darüber keine Beiträge | CHF 5 000 + CHF 200 pro kWth; zusätzlich ist eine Energieprämie von 20 % der Investition möglich (max. CHF 25 000, nicht über 70 kWth) |
| Erstinstallation Wärmeverteilsystem (Ersatz dezentraler Elektroheizung) | bis 250 m² EBF CHF 15 000; darüber CHF 60 pro m² EBF | bis 250 m² EBF CHF 15 000; darüber CHF 60 pro m² EBF | bis 250 m² EBF CHF 15 000; darüber CHF 60 pro m² EBF |
| Luft/Luft-Wärmepumpe (Klimagerät mit Heizfunktion) | Nicht im kantonalen Förderprogramm aufgeführt | Nicht im kantonalen Förderprogramm aufgeführt | Nicht im Baselbieter Energiepaket aufgeführt |
- Aargau: Fördergesuch vor Baubeginn, Wärmepumpe als Hauptheizung. Der Beitrag für das neue Wärmeverteilsystem setzt voraus, dass alle dezentralen Elektroheizungen ersetzt werden (ausser Handtuchradiatoren); dafür braucht es ein separates Gesuch.
- Basel-Stadt: Antrag vor Baubeginn; die Wärmepumpe ersetzt eine Öl-, Gas- oder Elektroheizung. Der Förderbeitrag beträgt höchstens 40 % der Investitionskosten. Für einen GEAK Plus gibt es CHF 500.
- Basel-Landschaft: Gesuch vor Installationsbeginn, bis 15 kWth mit Wärmepumpen-System-Modul (WPSM). Die Demontage der alten Heizung ist mit einer Offerte nachzuweisen. Der GEAK Plus wird mit 50 % der Kosten gefördert.
- Luft/Luft-Wärmepumpen sind in den Förderprogrammen von Aargau, Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht als Fördermassnahme aufgeführt. Gemeinden und Energieversorger können eigene Programme haben – prüfen Sie Ihre Adresse auf energiefranken.ch.
Quellen: Förderprogramm Energie 2026, Kanton Aargau (PDF) · Basel-Stadt – Förderbeiträge Wärmepumpen · Basel-Stadt – Erstinstallation Wärmeverteilsystem · Baselbieter Energiepaket – Luft/Wasser-Wärmepumpe · Baselbieter Energiepaket – alle Fördergelder · energiefranken.ch
So helfen wir
Vom Check vor Ort bis zur Wartung
- Check vor OrtWir schauen uns die bestehenden Elektroheizungen, den Boiler, die Räume und mögliche Standorte für das Aussengerät an.
- Planung und AuslegungWir berechnen die Heizleistung pro Raum und wählen die passende Lösung – Luft/Luft- oder Luft/Wasser-Wärmepumpe.
- OfferteSie erhalten eine Offerte nach Besichtigung, auf Wunsch mit Varianten.
- Baubewilligung bzw. MeldungWir stellen die Unterlagen inklusive Lärmschutznachweis zusammen und reichen sie bei der Gemeinde ein.
- FördergesuchWir unterstützen Sie beim Gesuch – rechtzeitig vor Baubeginn. Je nach Programm braucht es Ihre Unterschrift als Eigentümerin oder Eigentümer.
- Montage, Inbetriebnahme und WartungWir montieren, nehmen in Betrieb, zeigen Ihnen die Bedienung und warten die Anlage – für alle Marken.
Leistungen
Planung, Baubewilligung, Montage, Wartung und Reparaturen – für alle Marken
Häufige Fragen
Fragen aus der Region
Muss ich meine Elektroheizung im Kanton Zürich ersetzen?
Ja, in der Regel bis 2030. Betroffen sind zentrale und dezentrale Elektroheizungen wie Speicheröfen, Direktheizkörper, Infrarot- und elektrische Fussbodenheizungen sowie zentrale Elektroboiler in Wohnbauten. Ausnahmen regelt § 45c BBV I, z. B. für Nasszellen oder Gebäude mit höchstens 3 kW bzw. unter 50 m² elektrisch beheizter Fläche.
Darf ich eine defekte Elektroheizung 1:1 ersetzen?
Im Kanton Zürich nein. Im Kanton Luzern dürfen einzelne dezentrale Geräte ersetzt werden, zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem nicht. Im Kanton Zug ist der Ersatz eines dezentralen Geräts ohne Wasserverteilsystem durch ein gleiches Gerät am selben Ort erlaubt.
Gilt in Luzern und Zug auch eine Frist?
Luzern: Zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem und zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen bis 2034 ersetzt werden; für dezentrale Elektroheizungen gilt keine Ersatzpflicht. Zug: Für bestehende Elektroheizungen gibt es keine Ersatzfrist.
Ist eine Klimaanlage mit Heizfunktion ein zulässiger Ersatz?
Eine Luft/Luft-Wärmepumpe ist eine Wärmepumpe und keine Elektroheizung. EnergieSchweiz nennt sie als einen der zwei Wege, dezentrale Elektroheizungen zu ersetzen, und der Kanton Zürich zeigt sie in einem Praxisbeispiel. Wichtig ist, dass sie alle Räume ohne die alten Elektroheizungen warm hält und für Minustemperaturen ausgelegt ist.
Wird eine Luft/Luft-Wärmepumpe gefördert?
Die kantonalen Programme von Zürich, Luzern und Zug führen Luft/Luft-Wärmepumpen nicht als Fördermassnahme auf. EKZ fördert für eigene Netzkundinnen und Netzkunden den vollständigen Ersatz dezentraler Elektroheizungen durch Luft/Luft-Wärmepumpen mit 20 % der Nettoinvestition, im Einfamilienhaus bis CHF 2 000 und im Mehrfamilienhaus bis CHF 8 000.
Muss ich meine Elektroheizung im Aargau oder in Basel ersetzen?
Aargau: Es gibt keine Ersatzpflicht, aber innert fünf Jahren ab dem 1. April 2025 muss ein GEAK Plus erstellt werden. Basel-Stadt: Elektroheizungen, deren Erstinstallation mehr als 25 Jahre zurückliegt, sind innert 15 Jahren nach Wirksamwerden des Energiegesetzes (in Kraft seit 1. Oktober 2017) zu ersetzen. Basel-Landschaft: Gemäss Kanton sind sämtliche Elektroheizungen bis spätestens 1. Januar 2032 ausser Betrieb zu nehmen.
Gibt es im Aargau oder in Basel Förderbeiträge für eine Luft/Luft-Wärmepumpe?
In den kantonalen Förderprogrammen von Aargau, Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind Luft/Luft-Wärmepumpen nicht als Fördermassnahme aufgeführt. Gefördert werden Luft/Wasser- und Erdsonden-Wärmepumpen sowie die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems.
Was kostet der Ersatz?
Das hängt von der Anzahl Räume, den Leitungswegen und der gewählten Lösung ab. Sie erhalten von uns eine Offerte nach Besichtigung.
Besprechen wir Ihr Vorhaben
Wir prüfen, welche Regeln für Ihr Objekt gelten, und zeigen Ihnen die passende Lösung – per WhatsApp, Telefon oder Kontaktformular.