Kältemittel über 3 kg
Kältemittel über 3 kg: Ihre Pflichten
Meldepflicht, Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle und Fachbewilligung: Das gilt nach ChemRRV Anhang 2.10 für Klimaanlagen, Wärmepumpen und Kälteanlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel – plus die neuen Kältemittel-Regeln ab 2027.

Illustration
Meldepflicht: Anlagen über 3 kg dem BAFU melden
Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemittel in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) innerhalb von drei Monaten melden. Das gilt für Kälte- und Klimaanlagen ebenso wie für Wärmepumpen, für permanente und temporäre Anlagen – und seit dem 1. Juni 2019 unabhängig davon, welches Kältemittel eingesetzt wird, also auch für natürliche Kältemittel wie Propan oder CO₂.
Massgebend ist die Füllmenge auf dem Typenschild bzw. im Wartungsheft. Eine Anlage umfasst gemäss ChemRRV alle Kältekreisläufe, die derselben Verwendung dienen.
Stand Oktober 2026. Grundlage: ChemRRV Anhang 2.10 Ziffer 5.1 und die BAFU-Vollzugshilfe «Betrieb und Wartung».
| Frage | Was gilt |
|---|---|
| Welche Anlagen? | Stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel: Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, unabhängig vom Kältemittel. Ausgenommen sind Anlagen der Landesverteidigung. |
| An wen? | An das BAFU. Die Meldestelle wird im Auftrag des BAFU von der Firma Lombardi SA betrieben. Empfohlen ist die elektronische Meldung über die Plattform cooling-reg.ch; Meldungen in Papierform sind weiterhin möglich. |
| Bis wann? | Innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme bzw. Ausserbetriebnahme. Bereits laufende, noch nicht gemeldete Anlagen müssen umgehend gemeldet werden. |
| Was wird gemeldet? | Datum der In- oder Ausserbetriebnahme, Namen der Inhaberin, des Fachunternehmens und der ausführenden Fachperson, Art, Standort und Kälteleistung der Anlage, Art und Menge des Kältemittels. Bei der Ausserbetriebnahme zusätzlich der Empfänger des Kältemittels; bei Anlagen zum Heizen, die nach dem 30. September 2022 in Betrieb genommen wurden, auch Energiequelle und Wärmeleistung. |
| Änderungen | Änderungen von Standort, Kälteleistung, Art oder Menge des Kältemittels meldet die Inhaberin umgehend. Wechselt die Inhaberin, meldet die neue Inhaberin ihren Namen umgehend. Wird eine Anlage ersetzt, sind die Ausserbetriebnahme der alten und die Inbetriebnahme der neuen Anlage zu melden. |
| Nummer | Das BAFU teilt eine Identifikationsnummer zu. Sie muss umgehend sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft auf der Anlage angebracht werden – optional mit der Vignette der Meldestelle. |
| Wer meldet? | Meldepflichtig ist, wer die Anlage in oder ausser Betrieb nimmt. Das Fachunternehmen muss die Inhaberin auf die Meldepflicht aufmerksam machen; in der Praxis meldet oft die Fachfirma im Auftrag der Inhaberin. |
Meldestelle: cooling-reg.ch · BAFU – Meldung von Anlagen mit Kältemitteln
Wartungsheft: die Geschichte der Anlage
Für Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel – unabhängig von der Art des Kältemittels – muss die Inhaberin dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird. Darauf steht der Name der Inhaberin. Angelegt wird es grundsätzlich bei der Inbetriebnahme; bei bestehenden Anlagen bei der ersten Wartung oder Dichtigkeitskontrolle.
Nach jedem Eingriff und jeder Wartung trägt die Fachperson ein:
- Datum des Eingriffs oder der Wartung
- Kurze Beschreibung der Arbeiten
- Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle
- Menge und Art des entnommenen Kältemittels
- Menge und Art des eingefüllten Kältemittels – ab 1.1.2027 auch, ob es neu oder regeneriert ist
- Firma, Name und Unterschrift der Fachperson
Dichtigkeitskontrolle
Wer muss die Dichtigkeit prüfen lassen – und wie oft?
Die Inhaberin muss ihre Anlage regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf Dichtigkeit prüfen lassen, wenn sie:
- mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthält (z. B. HFKW wie R32, R410A, R404A),
- ab 1. Januar 2027 mehr als 3 kg HFO-Kältemittel enthält (z. B. R1234yf, R1234ze),
- in der Luft stabile Kältemittel mit einer Füllmenge von mehr als 5 Tonnen CO₂-Äquivalent enthält – auch unter 3 kg.
| Kontrolle | Vor Ort zusammengebaute Anlagen | Werksgefertigte, hermetisch geschlossene Kompaktanlagen und -geräte |
|---|---|---|
| Erste Kontrolle nach Inbetriebnahme | nach 2 Jahren | nach 6 Jahren |
| Zweite Kontrolle | 1 Jahr nach der Erstkontrolle | 4 Jahre nach der Erstkontrolle |
| Weitere Kontrollen | jährlich | alle 2 Jahre |
Werksgefertigten Kompaktanlagen gleichgestellt sind werksgefertigte Split-Anlagen nur unter strengen Voraussetzungen, unter anderem höchstens 6 kg Kältemittel, Verbindungsleitungen von maximal 20 m und Bestätigung im Inbetriebnahmeprotokoll. Für natürliche Kältemittel wie Propan, CO₂ oder Ammoniak macht die ChemRRV keine Vorgaben zur Dichtigkeitskontrolle; regelmässige Kontrollen helfen aber auch dort, Effizienzverluste durch Kältemittelverluste zu vermeiden.
Undicht? Wird eine Undichtigkeit festgestellt, muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung veranlassen; danach ist die Dichtigkeit erneut zu prüfen. Grosse Anlagen: Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent brauchen seit 1.1.2025 ein Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion, das mindestens einmal pro Jahr kontrolliert wird (bestehende Anlagen bis 31.12.2026). Ab 1.1.2027 gilt dies auch für Anlagen mit mehr als 250 kg HFO-Kältemittel (vor 2027 in Betrieb genommene Anlagen bis 31.12.2028).

Fachbewilligung: wer an Kältemitteln arbeiten darf
Das Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten und Anlagen zur Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung sowie das Entsorgen von Kältemitteln dürfen beruflich nur Personen mit einer Fachbewilligung, einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter deren Anleitung ausführen. Das gilt auch für die Dichtigkeitskontrolle – und unabhängig von der Füllmenge.
Seit dem 1. März 2020 gibt es zwei Anwendungsbereiche: Fahrzeugklimaanlagen sowie alle anderen Geräte und Anlagen, etwa stationäre Klimaanlagen und Wärmepumpen.
Verantwortung
Was liegt bei der Inhaberin, was beim Fachbetrieb?
Die ChemRRV spricht von der «Inhaberin» der Anlage – meist die Eigentümerin oder der Betreiber. Viele Aufgaben überträgt sie in der Praxis einem Fachbetrieb, verantwortlich bleibt sie trotzdem.
| Pflicht | Verantwortlich | Grundlage |
|---|---|---|
| Meldung bei In- und Ausserbetriebnahme (über 3 kg) | Wer die Anlage in oder ausser Betrieb nimmt; das Fachunternehmen weist auf die Meldepflicht hin | Anhang 2.10 Ziffer 5.1 |
| Änderungen und Inhaberwechsel melden | Inhaberin bzw. neue Inhaberin | Anhang 2.10 Ziffer 5.1 |
| Wartungsheft führen lassen (über 3 kg) | Inhaberin; Einträge durch die Fachperson | Anhang 2.10 Ziffer 3.5 |
| Dichtigkeitskontrolle veranlassen | Inhaberin | Anhang 2.10 Ziffer 3.4 |
| Undichtigkeit umgehend beheben lassen | Inhaberin | Anhang 2.10 Ziffer 3.4 |
| Arbeiten am Kältekreislauf | Fachperson mit Fachbewilligung | Artikel 7 ChemRRV |
Beispiele
Was heisst das für typische Anlagen?
Massgebend ist immer die Füllmenge auf dem Typenschild. Die CO₂-Äquivalente berechnen sich als Füllmenge in kg × GWP des Kältemittels.
Split-Klimagerät unter 3 kg
Keine Meldepflicht und kein Wartungsheft nach ChemRRV. Eine Dichtigkeitskontrolle ist nur nötig, wenn die Füllmenge über 5 Tonnen CO₂-Äquivalent liegt – bei R410A (GWP 2088) ab rund 2.4 kg, bei R32 (GWP 675) erst über 7 kg. Installation und Wartung trotzdem nur durch Fachpersonen mit Fachbewilligung.
Multi-Split, VRF oder Wärmepumpe über 3 kg
Mit HFKW wie R32 oder R410A: melden, Nummer anbringen, Wartungsheft führen und die Dichtigkeit nach den Kontrollzyklen prüfen lassen. Ab 2027 gilt die Dichtigkeitskontrolle auch für Anlagen mit über 3 kg HFO.
Propan-Wärmepumpe über 3 kg
Meldung und Wartungsheft sind auch hier Pflicht. Eine Dichtigkeitskontrolle schreibt die ChemRRV für natürliche Kältemittel nicht vor – regelmässige Wartung ist trotzdem sinnvoll.
Ältere Anlage mit R404A oder R507A
Kältemittel mit GWP ab 2500 dürfen nur noch mit regeneriertem Kältemittel nachgefüllt werden, und das bis 31.12.2029. Ab 2030 ist das Nachfüllen verboten – frühzeitig den Ersatz planen.
Neue Regeln ab 2027
Welche Kältemittel sind für neue Anlagen noch erlaubt?
Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2025 Anhang 2.10 ChemRRV verschärft (AS 2025 747). Die neuen Verbote für stationäre Anlagen gelten ab 1. Januar 2027; für die Abgabe an Dritte gelten bis 30. Juni 2027 noch die bisherigen Regeln. Sie betreffen das Inverkehrbringen neuer Anlagen – bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben werden.
| Neue stationäre Anlage | GWP unter 150 | GWP 150 bis unter 750 | GWP 750 und mehr |
|---|---|---|---|
| Klimaanlage bis 12 kW Kälteleistung | zulässig | nicht zulässig; Split-Anlagen mit Direktverdampfung und Direktverflüssigung noch bis 31.12.2028 | nicht zulässig |
| Klimaanlage über 12 bis 200 kW | zulässig | zulässig, ausser in sich geschlossene Anlagen und Anlagen mit Direktverdampfung (Übergangsfristen: Split bis 2028, in sich geschlossen mit Direktverdampfung über 50 kW bis 2029, VRF bis 2032) | nicht zulässig |
| Wärmepumpe bis 12 kW Heizleistung | zulässig | nicht zulässig; Split-Anlagen mit Direktverdampfung und Direktverflüssigung noch bis 31.12.2028 | nicht zulässig |
| Wärmepumpe über 12 bis 250 kW | zulässig | zulässig, ausser in sich geschlossene Anlagen (über 50 kW Übergang bis 31.12.2029) | nicht zulässig; bis GWP 2100 Übergang für Split-Anlagen bis 31.12.2028 und für in sich geschlossene Anlagen über 50 kW bis 31.12.2029 |
Natürliche Kältemittel wie Propan (R290), CO₂ (R744) und Ammoniak (R717) schränkt Anhang 2.10 beim Inverkehrbringen nicht ein. HFO-Kältemittel wie R1234yf und R1234ze sind nicht in der Luft stabil, werden aber wie in der EU schrittweise eingeschränkt: Ab 1.1.2032 sind sie in Geräten zur Kühlung und Heizung von Räumen sowie in in sich geschlossenen Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW verboten, ab 1.1.2035 auch in Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen bis 12 kW – jeweils mit Ausnahme, wenn die Sicherheitsnormen nicht anders eingehalten werden können.
Steckerfertige Geräte (bis 4 kW, nicht fest verbunden) mit in der Luft stabilen Kältemitteln sind grundsätzlich verboten, ausser es fehlt nach dem Stand der Technik ein Ersatz. Neue mobile Kompakt-Klimageräte mit solchen Kältemitteln dürfen gemäss BAFU seit 1.7.2020 nicht mehr abgegeben werden.
| Nachfüllen bestehender Anlagen | Regel |
|---|---|
| Natürliche Kältemittel und HFO | zulässig |
| In der Luft stabil, GWP unter 750 | zulässig |
| In der Luft stabil, GWP 750 bis unter 2500 (z. B. R410A) | In Klimaanlagen und Wärmepumpen zulässig. In Kälteanlagen für Lebensmittel, Industrie- und Prozesskälte sowie Kunsteisbahnen ab 1.1.2032 nur noch mit regeneriertem Kältemittel. |
| In der Luft stabil, GWP 2500 und mehr (z. B. R404A, R507A) | Nur mit regeneriertem Kältemittel, bis 31.12.2029. Ab 1.1.2030 verboten (Ausnahmen u. a. für Anlagen unter –50 °C). |
| Ozonschichtabbauende Kältemittel (z. B. R22) | verboten |
Vergleich
Kältemittel im Vergleich: Vor- und Nachteile
GWP = Treibhauspotenzial über 100 Jahre. Sicherheitsgruppe nach SN EN 378-1: A = geringere, B = höhere Giftigkeit; 1 = keine Flammenausbreitung, 2L = schwer entflammbar, 3 = leicht entflammbar.
| Kältemittel | GWP | Sicherheitsgruppe | Eigenschaften laut Quellen | Typische Verwendung | Neue Anlagen (CH) |
|---|---|---|---|---|---|
| R32 (HFKW) | 675 | A2L | Ersatz für R410A; in der Luft stabil | Split-Klimageräte, Multi-Split/VRF, Wärmepumpen | bis 12 kW ab 2027 nicht mehr (Split mit Direktverdampfung bis 2028) |
| R454B (HFKW/HFO-Gemisch) | 465* | A2L | Ersatz für R410A; in der Luft stabil | Kaltwassersätze, Industrie-Wärmepumpen | wie R32 (GWP 150 bis unter 750) |
| R410A (HFKW-Gemisch) | 2088 | A1 | nicht brennbar; GWP über 750 | bisher Split-Klimageräte und Wärmepumpen | Klimaanlagen: nicht mehr; Wärmepumpen nur Übergangsfristen |
| R404A (HFKW-Gemisch) | 3922 | A1 | sehr hohes GWP; Nachfüllen nur noch regeneriert | bestehende Kälteanlagen | nicht mehr |
| R507A (HFKW-Gemisch) | 3985 | A1 | sehr hohes GWP; Nachfüllen nur noch regeneriert | bestehende Kälteanlagen | nicht mehr |
| R290 (Propan) | 3 | A3 | sehr gute thermodynamische Eigenschaften, aber brennbar; Aufstellung im Freien oder mit geeigneter Belüftung | Wärmepumpen, Kaltwassersätze bis mehrere 100 kW, Kühlgeräte | zulässig |
| R744 (CO₂) | 1 | A1 | nicht brennbar; Betrieb transkritisch oder subkritisch; Effizienz abhängig von der Anwendung, gut für Abwärme mit hohen Wassertemperaturen | Gewerbe- und Industriekälte (Standard bei Grossverteilern), zunehmend Wärmepumpen | zulässig |
| R717 (Ammoniak) | 0 | B2L | sehr gute thermodynamische Eigenschaften und Leistungszahlen; giftig, daher besondere Sicherheitsmassnahmen; aufwendigeres Anlagenkonzept | Industriekälte, Industrie-Wärmepumpen, grosse Klimaanlagen, Kunsteisbahnen | zulässig |
| R1234yf (HFO) | unter 1 | A2L | nicht in der Luft stabil; Abbauprodukt Trifluoressigsäure (TFA) | Autoklimaanlagen | zulässig; ab 2032/2035 Verbote für Anlagen bis 12 kW |
| R1234ze (HFO) | unter 1 | A2L | gute thermodynamische Eigenschaften; nicht in der Luft stabil | Industrie- und Klimakälte, Wärmepumpen, Kaltwassersätze | zulässig; ab 2032/2035 Verbote für Anlagen bis 12 kW |
Druckniveaus und Preise nennen die amtlichen Quellen nicht in Zahlen; wir geben sie deshalb nicht an. Laut den Erläuterungen des BAFU zahlen Käuferinnen und Käufer für umweltfreundliche Technologien anfangs einen Mehrpreis, der sich mit wachsenden Stückzahlen angleichen dürfte.
Und die EU? F-Gas-Verordnung 2024/573
Die Schweiz hat ihre neuen Regeln an die EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase angelehnt, damit in der EU gefertigte Serienprodukte auch hier angeboten werden können. Für Split-Anlagen bis 12 kW nennt die EU-Kommission folgende Verbote:
- ab 1.1.2025: Single-Split-Klimageräte mit weniger als 3 kg F-Gas und GWP ab 750
- ab 1.1.2027: Split-Luft/Wasser-Systeme mit GWP ab 150
- ab 1.1.2029: Split-Luft/Luft-Systeme mit GWP ab 150
- ab 1.1.2035: Split-Systeme mit fluorierten Treibhausgasen generell
Ausgenommen sind jeweils Fälle, in denen die Sicherheitsanforderungen am Standort dies erfordern. In der Schweiz gelten die Regeln der ChemRRV.
Wartung, Dichtigkeitskontrolle und Wartungsheft aus einer Hand
Wir warten Klimaanlagen und Wärmepumpen aller Marken – mit Checkliste, Dichtigkeitskontrolle nach ChemRRV, Eintrag ins Wartungsheft und Service-Rapport.
Quellen
ChemRRV (SR 814.81), Anhang 2.10 Kältemittel · Änderung der ChemRRV vom 29. Oktober 2025 (AS 2025 747), Anhang 2.10 in Kraft ab 1. Januar 2027 · BAFU – Kältemittel · BAFU – Meldung von Anlagen mit Kältemitteln · BAFU-Vollzugshilfe «Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung» (September 2025, PDF) · BAFU-Vollzugshilfe «Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen» (September 2025, PDF) · BAFU – Übersicht über die wichtigsten Kältemittel (Februar 2025, PDF) · BAFU – Grafische Zusammenfassung der Regelungen ab 1. Januar 2027 (Stand Mai 2026, PDF) · BAFU – Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln · EU-Kommission – Air conditioning, Verordnung (EU) 2024/573. Stand Oktober 2026, Angaben ohne Gewähr. Massgebend ist der Rechtstext.
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Häufige Fragen
Fragen zu Kältemitteln und Wartungspflicht
Muss ich meine Klimaanlage oder Wärmepumpe melden?
Ja, wenn es eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemittel ist – unabhängig vom Kältemittel. Die In- und Ausserbetriebnahme muss dem BAFU innerhalb von drei Monaten gemeldet werden, zum Beispiel über cooling-reg.ch.
Wer muss das Wartungsheft führen?
Verantwortlich ist die Inhaberin der Anlage. Die Fachperson trägt nach jedem Eingriff und jeder Wartung Datum, Arbeiten, Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle, Kältemittelmengen sowie Firma, Name und Unterschrift ein.
Wie oft muss die Dichtigkeit geprüft werden?
Bei jedem Eingriff und jeder Wartung sowie regelmässig. Das BAFU empfiehlt bei vor Ort montierten Anlagen die erste Kontrolle nach 2 Jahren, die zweite 1 Jahr später und danach jährlich; bei werksgefertigten hermetischen Anlagen nach 6 Jahren, 4 Jahre später und danach alle 2 Jahre.
Darf ich meine R410A-Anlage weiter betreiben und nachfüllen?
Ja. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben werden. Klimaanlagen und Wärmepumpen mit R410A (GWP 2088) dürfen weiterhin nachgefüllt werden – durch Fachpersonen mit Fachbewilligung. Neue Klimaanlagen mit R410A sind ab 2027 nicht mehr zulässig.
Ist R32 ab 2027 verboten?
Nicht generell. Für neue Klimaanlagen und Wärmepumpen bis 12 kW ist ab 1.1.2027 ein GWP unter 150 vorgeschrieben; Split-Anlagen mit Direktverdampfung und Direktverflüssigung mit R32 sind noch bis 31.12.2028 zulässig. Bestehende R32-Anlagen dürfen weiter betrieben und nachgefüllt werden.
Gilt die Meldepflicht auch für Propan-Wärmepumpen?
Ja. Meldepflicht und Wartungsheft gelten ab 3 kg für alle Kältemittel. Eine Dichtigkeitskontrolle schreibt die ChemRRV für natürliche Kältemittel wie Propan nicht vor.
Was gilt für alte Anlagen mit R404A?
R404A hat ein GWP von 3922. Solche Anlagen dürfen nur noch mit regeneriertem Kältemittel nachgefüllt werden, bis 31.12.2029. Ab 2030 ist das Nachfüllen verboten.
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